Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden Inhalt des Kaufvertrages. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
§1 Zustandekommen von Verträgen/Angebote
1.1 Kaufverträge kommen zustande durch schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung des Lieferers (auch Rechnung oder Lieferschein sind verbindlich).
1.2 Sondervereinbarungen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Lieferer.
1.3 Angebote des Lieferers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit bis zum Tag der Lieferung freibleibend.
§2 Änderungen des Vertragsgegenstands
2.1 Konstruktions- und Formänderungen, die auf technische Verbesserungen oder Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
§3 Lieferfristen/Teillieferungen/Verzögerungsschäden
3.1 Lieferfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt "ab Werk". Sie bezeichnen den Lieferzeitpunkt nur ungefähr.
3.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
3.3 Teillieferungen sind innerhalb der Lieferfristen zulässig, soweit sich daraus dem Besteller keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.
3.4 Verzögerungsschäden des Bestellers bei verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Fälle grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung.
§4 Gefahrübergang
4.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
§5 Gewährleistung
Der Lieferer übernimmt in folgendem Masse die Gewährleistung für Mängel an den Liefergegenständen:
5.1 Grundsätzlich gilt für Kaufverträge über Neuwaren gesetzliches Gewährleistungsrecht, mit folgenden Ausnahmen:
-Beim Nacherfüllungsanspruch hat der Lieferer das Wahlrecht über die Art der Nachlieferung.
-Bei offensichtlichen Mängeln des Liefergegenstands ist der Besteller verpflichtet, den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Bei nicht offensichtlichen Mängeln ist er verpflichtet, den Mangel binnen eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige geht der Besteller seiner Mängelgewährleistungsrechte verlustig. §377 HGB gilt weiterhin.
- Wegen Schadenersatzansprüchen aufgrund Mängel des Kaufgegenstands haftet der Lieferer nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle der Beschädigung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Lieferer auch bei Vorsatz und Fahrlässigkeit seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
- Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen
5.2 Bei Kaufverträgen über Gebrauchtwaren sind außerhalb des Gebrauchsgüterkaufs Sachmängelgewährleistungsrechte ausgeschlossen. Bei Verbrauchsgüterkauf gilt die gesetzliche Regelung.
§6 Rücktritt vom Vertrag
6.1 Der Lieferer ist berechtigt, in folgenden Fällen von einem geschlossenen Vertrag zurückzutreten:
- wenn er infolge höherer Gewalt an der Lieferung gehindert ist,
- wenn er Kenntnis von einer erheblichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse es Bestellers erhält,
- wenn der Besteller die Zahlungen einstellt, wenn über sein Vermögen die Insolvenz beantragt oder angeordnet wurde oder wenn in sein Vermögen die Zwangsvollstreckung beantragt oder betreiben wird,
- wenn der Besteller mit einer Zahlung aus einer früheren Lieferung in Verzug geraten ist.
6.2 Der Rücktritt aus den o.g. Gründen hindert den Lieferanten nicht, Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
§7 Eigentumsvorbehalt/Versicherungspflicht bei Eigentumsvorbehalt
7.1 Zugunsten des Lieferers besteht ein Eigentumsvorbehalt hinsichtlich der von ihm gelieferten Waren bis zur Erfüllung des vollständigen Kaufpreises.
7.2 Im Falle der Weiterveräußerung der gelieferten Ware durch den Besteller bei Fortbestehen des Eigentumsvorbehalts tritt der Besteller schon jetzt die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen den Erwerber in Höhe des Kaufpreises zwischen Lieferer und Besteller zuz. der vertraglich geltenden Mehrwertsteuer der gelieferten Ware zur Sicherheit ab.
7.3 Der Besteller ist auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderungen berechtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung einzuziehen, bleibt davon unberührt. Jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und nicht im Verzug ist.
7.4 Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
7.5 Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die abgetretenen Forderungen unverzüglich dem Lieferer mitzuteilen. Dasselbe gilt für den Fall der Beschädigung und des Abhandenkommens. Er ist verpflichtet, Vollstreckungsbeamte auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen.
§8 Preise, Zahlung, Verpackung und Versand
8.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise des Lieferers ab Werk ohne Verpackung und Versandspesen. Zu den Preisen kommt die jeweils gültige Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe hinzu.
8.2 Rechnungen sind, falls nichts anders vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsbedingungen gelten als vereinbart. Skonto gewähren wir nur nach Vereinbarung und nicht vor Ausgleich unserer übrigen fälligen Forderungen.
8.3 Im Falle des Schuldnerverzugs sind 8,12% Verzugszinsen p.a. und eine angemessene Mahngebühr zu bezahlen. Der Besteller hat das Recht, den Nachweis zu führen, dass ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
8.4 Bestellungen ins Ausland werden nur gegen Vorauszahlung oder Stellung eines Akkreditivs ausgeführt.
8.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferanten bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist unzulässig.
8.6 Unter einem Bestellwert von EUR 50,- wird kein Großkundenrabatt gewährt.
§9 Kosten der Annullierung eines Auftrags/pauschalierter Schadensersatz
9.1 Tritt der Besteller unberechtigt von einem geschlossenen Vertrag zurück, kann der Lieferer pauschal 10% des Kaufpreises/Auftragsvolumens als Schadenersatz verlangen.
9.2 Der Lieferer ist berechtigt, einen höheren tatsächlich angefallenen Schaden im Einzelfall geltend zu machen und nachzuweisen.
9.3 Der Besteller ist berechtigt, nachzuweisen, dass dem Lieferer kein Schaden oder ein geringerer Schaden als der pauschalierte Schaden gemäß S. 1 entstanden ist.
§10 Verjährung
10.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers beträgt 12 Monate, soweit kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Beim Verbrauchsgüterkauf beträgt sie für gebrauchte Kaufgegenstände 12 Monate, im Übrigen 24 Monate.
§11 Erfüllungsort/Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort ist Allensbach.
11.2 Für alle Verträge mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Gerichtsstand Konstanz vereinbart.
11.3 Der Lieferer kann auch nach eigener Wahl am Hauptsitz des Vertragspartners klagen.
§12 Anwendbarkeit deutschen Rechts
12.1 Für sämtliche mit dem Lieferer geschlossenen Verträge gilt auch in Fällen mit Auslandsberührung (insb. Bestellung aus dem Ausland bzw. Lieferung ins Ausland) deutsches Recht.
§13 Salvatorische Klausel/Teilunwirksamkeit von Vertragsbedingungen
13.1 Falls Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein sollten, bleibt die Wirkung des übrigen Vertrags hiervon unberührt.